Ich bin diese Woche auf die Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Stefan Gelbhaar (Bündnis 90/Die Grünen) aufmerksam geworden, die mich etwas stutzig macht. Gelbhaar hatte in Bezug auf die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung nach einer Erhöhung des Bußgeldes für das Halten auf Fuß- und Radwegen gefragt. Daraufhin stellt die Bundesregierung fest, dass das verbotswidrige Halten auf einem Fuß- oder Radweg „kein in der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelter Tatbestand“ sei und dementsprechend im Rahmen der Novelle auch nicht anzupassen war.

Mithilfe des ADFC habe ich bisschen Licht ins Dunkel gebracht. Ein Halteverbot auf Radwegen ist so explizit tatsächlich nicht im Bußgeld- oder Tatbestandskatalog enthalten – es fehlt eine eigene Nummer dafür. Es ergibt sich aber aus der Straßenverkehrsordnung, konkret aus § 12, Absatz 4 Satz 1 und 2, wo es heißt:

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.“

Im Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes fällt das Halten auf dem Radweg daher unter den Vorwurf „Sie hielten nicht am rechten Fahrbahnrand“ (Nummer 112060). Muss man auch erst mal drauf kommen. Dafür ist dann ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro vorgesehen. Wird ein Radfahrer dabei behindert, steigt das Bußgeld auf 15 Euro (Nummer 112061).

Man kann es aber auch unter dem Vorwurf „Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn“ (Nummer 102000) verorten. An den entsprechenden Bußgeldhöhen ändert dieser Tatbestand allerdings nichts, sie bleiben dieselben.

Auf dem Radweg halten, während die Beifahrerin Wein kauft. Bisher sind hier 10 Euro fällig. In Zukunft mehr?

Merkwürdig bleibt aber der zweite Satz in der Antwort der Bundesregierung: „Bei einem solchen Verkehrsverstoß wird die Bußgeldhöhe durch das Ermessen der jeweiligen Bußgeldbehörde festgelegt.“ Aber welchen Ermessensspielraum soll die Bußgeldbehörde hier bei der Bußgeldhöhe haben, wenn die Bußgeldhöhen mit 10 und 15 Euro festgelegt sind? Und werden die Bußgelder für die beiden oben genannten Tatbestände erhöht? Dann wären wir zumindest in der Sache ein Stück weiter.

Stefan Gelbhaar kritisiert die Pläne der Bundesregierung denn auch als unzureichend: „Der ganze Bußgeldkatalog muss überarbeitet und die Bußgelder müssen deutlich erhöht werden. Die Bußgelder für gefährliche Verkehrsverstöße sind bislang viel zu niedrig. Das ist besonders fatal bei Tatbeständen, die Verkehrssicherheit für Radfahrende und zu Fuß Gehende gewähren sollen. Durch Falschparken andere Menschen zu gefährden ist in Berlin gar billiger als zum Beispiel in London richtig zu parken. Die Änderung des Bußgeldkatalogs, die der Verkehrsminister plant, ist vollkommen mangel- und lückenhaft. Da muss intensiv nachgearbeitet werden.“