Das Amtsgericht Augsburg hat in einem Urteil auf die Aufmerksamkeitspflichten von Autofahrern hingewiesen. In dem konkreten Fall fuhr eine Radfahrerin in falscher Richtung auf dem Radweg und wurde von einer aus einer Seitenstraße in die vierspurige Straße einbiegenden Autofahrerin „übersehen“. Es kam zum Unfall.

Man muss auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren, wenn man sich im Straßenverkehr bewegt.

Schuld an dem Unfall ist aber zu zwei Dritteln die Autofahrerin. Denn, so das Gericht: „Man muss auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren, wenn man sich im Straßenverkehr bewegt. Wer auf eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, an der ein Radweg entlang läuft, muss auch auf Radfahrer achten, die dort in der falschen Richtung unterwegs sind.“ Zwar habe die Radfahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem sie in falscher Richtung auf dem Radweg gefahren sei. Sie verliere jedoch nicht ihr Vorfahrtsrecht, da dieses für die gesamte Fahrbahn einschließlich vorhandener Radwege gelte.

Ein gutes und richtiges Urteil. Denn Radfahrer müssen ebenfalls ununterbrochen mit Fehlern der anderen rechnen. Für sie kann das sogar oft lebenswichtig sein. Darüber hinaus besagt das Urteil, dass an einer Vorfahrtsstraße ganz klare Vorfahrtsregeln herrschen und diese nicht durch einen Verstoß anderer außer Kraft gesetzt werden. Das macht die Sache für Autofahrer eigentlich einfach. Nähern sie sich einer solchen Vorfahrtsstraße, haben sie alle Verkehrsteilnehmer aus allen Richtungen zu beachten. Ohne Wenn und Aber.

Gleichwohl sollte dieses Urteil natürlich keine Ermutigung für Radfahrer sein, auf der falschen Seite zu fahren! Auch sie sollten sich so verantwortungsbewusst wie möglich im Straßenverkehr bewegen.

Quelle: Augsburger Allgemeine