Gehweg - Radverkehr freiWeil es hier im Blog eine kleine Diskussion über die zulässige Geschwindigkeit von Radfahrern auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gab, und auch der Oldenburger CDU-Fraktionsvorsitzende von einem Fahrbahnzwang für „schnelle“ Radfahrer spricht, möchte ich hier kurz die Situation darstellen.

Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu:

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. – Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 18

Der letzte Satz „er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren“ wurde hier als generelles Schrittgeschwindigkeitsgebot ausgelegt. Daran hatte ich aber gleich meine Zweifel, da er mit einem Semikolon angehängt ist und sich damit meiner Meinung nach auf das „Wenn nötig“ am Satzanfang bezieht.

Diese Vermutung bestätigt nun der Leitfaden Radverkehr der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, wo es heißt:

Nicht benutzungspflichtig sind ferner Gehwege, bei denen durch Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ das Radfahren, falls notwendig nur mit Schrittgeschwindigkeit, zugelassen ist.

Eben, falls notwenig.

Und da trifft es sich gut, dass gestern das Buch Recht für Radfahrer – Ein Rechtsberater von Dietmar Kettler bei mir in der Post war. Denn auch da heißt es auf Seite 103:

Er [der Gehweg] ist den Fußgängern vorbehalten. Nur wenn Radverkehr per Zusatzzeichen ausdrücklich darauf zugelassen ist, dürfen Radfahrer darauf fahren. Wird bei Zeichen 239 Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, so darf der Fußgängerverkehr weder gefährdet oder behindert werden (…). Schrittgeschwindigkeit muss deswegen nicht immer gefahren werden. Zu Zeiten erkennbar schwachen Fußgängerverkehrs kann auf solchen Wegen auch mit normalem Fahrradtempo gefahren werden.

Damit sollte eigentlich alles klar sein.

Bild: Gil