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Falschparker auf Radwegen: Diese Strafen sind geplant

Der FUSS e.V. (Fachverband Fußverkehr Deutschland) hat den Verordnungsentwurf zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geleakt. Darin enthalten sind auch die Pläne für die Erhöhung von Bußgeldern für Falschparker auf Radwegen. Bisher hieß es immer nur, dass die Bußgelder auf „bis zu 100 Euro“ steigen sollen. Durch den Verordnungsentwurf wird klarer, dass die 100 Euro wohl höchst selten erreicht werden.

Denn: Das Bußgeld soll für das Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe sowie für das Parken auf Geh- und Radwegen auf 55 Euro steigen. Werden Radfahrende dabei behindert, soll das Bußgeld auf 70 Euro steigen. Erst wenn es darüber hinaus noch zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt, werden die oft zitierten 100 Euro fällig.

Ebenfalls neu: Für „das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen werden zudem jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) verankert“. Das greift allerdings (zufällig?) erst bei Bußgeldern ab 60 Euro. Dem Falschparker muss also mindestens eine Behinderung nachgewiesen werden. Die dürfte meiner Meinung nach allerdings bereits dann vorliegen, wenn ein Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen muss. An dem „dürfte“ erkennt man aber schon das Problem: vieles bleibt und wird Auslegungssache. (Immerhin hat auch gestern der ADAC im Verkehrsausschuss des Bundestages zugegeben, dass ein Halten in zweiter Reihe faktisch „in aller Regel zu einer Behinderung“ führt. Er fordert daher keine Punkte für Parkverstöße.)

Im Einzelnen:

  • Unzulässig auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe gehalten: 55 Euro
  • Unzulässig auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen geparkt: 55 Euro
    • mit Behinderung: 70 Euro
    • länger als 1 Stunde: 70 Euro
    • länger als 1 Stunde mit Behinderung: 80 Euro
    • mit Gefährdung: 80 Euro
    • mit Sachbeschädigung: 100 Euro

FUSS e.V. kritisiert, dass keine Punkte beim einfachen Falschparken fällig werden: „Mit den 55 Euro bleibt Scheuer unter der 60-Euro-Schwelle, ab der Verkehrsverstöße auch mit einem Punkt im Flensburger Zentralregister geahndet werden. Das wäre aber für chronische und für finanzstarke Falschparker eine nötige Zusatz-Konsequenz.“ Dennoch könnte es Paketdienste (als chronische Falschparker) vor Probleme stellen, wenn ihre Fahrer künftig nicht nur Bußgelder sondern auch Punkte sammeln werden.

Ebenfalls merkwürdig ist, dass in dem Entwurf nicht auf das Halten auf Radwegen eingegangen wird. Ist das Halten auf Schutzstreifen (55 Euro) bald teurer als das Halten auf Radwegen (10 Euro)? Und was ist mit Radfahrstreifen? Im Zweifel behindert ein Auto auf einem Radweg sogar mehr als auf einem Schutzstreifen, wenn man als Radfahrer beim Ausweichen noch einen Bordstein runter und in den fließenden Verkehr muss. Der Unterschied zwischen Halten und Parken scheint ohnehin zu verschwimmen. „Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt“ soll in „Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten“ geändert werden (Lfd. Nr. 54a BKatV). Für das Parken gibt es aber keine neue Regelung.

Noch größer werden bei mir die Fragezeichen allerdings wenn ich weiter unten lese, dass das Parken auf benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radwegen dann wieder nur 30 Euro (mit Behinderung 35 Euro) kosten soll. Hier setzt die Logik aus. Oder kann das jemand erklären? So ganz durchdacht scheint mir der Entwurf noch nicht.

Eine entscheidender Punkt bleibt natürlich weiterhin die Kontrolle von Falschparker

15 Antworten auf „Falschparker auf Radwegen: Diese Strafen sind geplant“

Mich wundert es, dass die Behinderung mit Gefährdung billiger ist, als die Sachbeschädigung.
Mich wundert eigendlich das ganze Gesetz. Sind da Radfahrer dran beteiligt worden oder nur Autofahrer??
Ich zeige jeden Falschparker an. Das macht den Behörden richtig viel Arbeit. Ohne Konsequenzen werden Autofahrer ihr Verhalten nicht ändern.

Mir ist unklar, wie das mit den Punkten funktioniert. Bekommt die im Zweifelsfall der/die Halter*in? Oder kann er/sie einfach sagen, er/sie wisse nicht, wer das Auto zu der Zeit genutzt hat und fertig?

Nein, bei Parkverstößen gibt es gemäß § 25a StVG keine Halterhaftung. Das Verfahren würde eingestellt werden, sofern der Halter auf Anforderung nicht die Daten des Fahrers mitteilt. Der Halter müsste dann lediglich die Gebühren für das Verfahren zahlen (pauschal 23,50€-28,50€), es würden keine Punkte verteilt werden o.ä.

Leider hat man verpennt den § 25a StVG zu streichen, dann würde die Sache anders aussehen. So wie es jetzt geplant ist kann der Effekt der Bußgelderhöhungen verpuffen.

bei „punktebewährten“ Ordnungswidrigkeiten, bei denen die Ermittlung des Fahrers erfolglos bleibt, ist allerdings die Auflage des Führens eines Fahrtenbuches verhältnismäßig.

Das HALTEN (<3 Minuten) auf Schutzstreifen für Radfahrer (=gestrichelte weiße Linie; im Gegensatz zu durchgehende weiße Linie + Verkehrszeichen Fahrradstreifen) ist doch aktuell und auch nach der Novelle erlaubt, oder? Nur das PARKEN eben nicht. Wir haben diese Irrsinnn nämlich vor unserer Schule, wo Elterntaxis zu Dutzenden auf dem Schutzstreifen halten, die Kinder zum Ausweichen auf die Fahrbahn zwingen und dafür nicht einmal belangt werden können.

Also weiter alles beim Alten. Die Verschärfungen sind ein Witz und werden eh nicht umgesetzt.

Die Polizei wird sich weiterhin nicht darum kümmern weil „nur für den fliesenden Verkehr zuständig.“ Und die Bußgeldstelle kümmert sich nicht um private Anzeigen von Falschparkern bei uns (in Offenburg).

Dann muss ich mich halt weiterhin anders wehren.

Ist in Osnabrück genauso. Das Ordnungsamt ist personell nicht in der Lage, Verstöße außerhalb des Innenstadtbereichs zu ahnden und ansonsten niemand zuständig. Ich habe vor zwei Tagen noch mit denen telefoniert und die geben diesen ﹰZustand auch offen zu. Wegeheld kennt man dort auch nicht, insofern bleibt wohl alles beim Alten.

das ist wahrscheinlich in jeder Stadt so. wenn vermehrt Beschwerden auftreten, wird ein paar Mal mehr kontrolliert, aber das Problem nicht beseitigt. In meinem Stadtteil stehen die PKW in den Ecken auf den Gehwegen (abgesenkter Bordstein), manchmal auch zwei, drei KFZ nebeneinanander, von Politessen oder gar Abschleppern keine Spur.

In einem anderen Stadtteil ist es auch Normalität geworden über den Gehweg zu einer gepflasterten Fläche vor dem Haus zu fahren. Gestern sah ich gleich vier PKW hintereinander zwischen Haus und Gehweg. Früher waren da u.a. mal Zaun, Grünstreifen/Blumenkübel, Fahrradständer und ne „Raucherecke“, jetzt ein vorzüglicher SUV-Parkplatz.
Ein paar Meter weiter hat ein Geschäft einen Kundenparkplatz auf so einer Fläche zwischen Gehweg und Haus ausgewiesen. Um da hin zu kommen, muss man schon Geh- und Radwege befahren. Dreister gehts kaum noch.
Wieder ein paar Meter weiter, andere Straße dann zweireihiges Parken als Dauerzustand, die Fahrzeuge rechts auf den richtigen Parkplätzen fahren dann über Geh- und Radweg raus. Politessen, Abschleppen Fehlanzeige, man könnte meinen, dass die Ordnungsbehörden Ihre Arbeit verweigern.

Wie soll ich mir „Parken mit Sachbeschädigung“ vorstellen? Bisher gab es diesen Tatvorwurf nicht als Ordnungswidrigkeit. Was fällt darunter, warum ist das jetzt nötig? Das übliche Kaputtparken von Rädern beim Ein- und Ausparken läuft vermutlich eher unter Unfall, evtl. mit Fahrerflucht, oder? Aus meiner Sicht werden Grünanlagen beschäftigt, wenn man darin parkt. Ist das gemeint?

Wow, diese Änderungen der StVO sind ja der Knaller:

Vorher:
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Nachher:
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr
nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“

für diese Satzumstellung werden „Experten“ und „Berater“ auch noch teuer bezahlt….

Ich sehe aber im Prinzip in der umgestellten Formulierung, dass man vorher eine Art Ausnahme von der Regel hatte, jetzt ist diese Ausnahme die Regel und die frühere Regel die Ausnahme.

Für den Laien ändert sich faktisch nichts, evtl. hilft ein Jurastudium weiter.

Hat jemand verstanden, was es mit dieser „Sachbeschädigung“ auf sich hat? Früher existierte dieser Tatvorwurf (bei einer OWI) gar nicht. Warum ist er jetzt nötig, welchen Fall soll das abdecken, der nicht schon von etwas anderem abgedeckt ist? Also z. B. beim Ausparken ein anderes Fahrzeug zu beschädigen ein Unfall, das Entfernen vom Unfallort ist Fahrerflucht.

Dieses Leak der StVO finde ich soweit okay, aber wirklich konkret wird die Sache erst, wenn der ganze Bussgeldkatalog in seiner neuen Version lesbar ist. Darin ist definiert, welche Strafen wofür wirklich fällig werden.

Parken auf dem Radweg mit Behinderung liegt dann vor wenn ich nicht mit Sicherheitsabstand (Türbreite) an dem Fahrzeug vorbei fahren kann und auf den Gehweg oder die Fahrbahn wechseln muß.
Ein Foto mit dem Smartphone ist schnell gemacht, die Beschreibung mit Tatvorwurf, Ort, Datum, Zeit schnell verfasst und an das zuständige Ordnungsamt gesendet.
Wenn es brennt zucke ich auch nicht mit den Schultern und erwarte das die Feuerwehr überall sofort vor Ort ist, Erste Hilfe leiste ich auch wenn kein Sanitäter da ist und wilde Müllkippen melde ich wenn die Müllabfuhr nicht zu sehen ist.
Warum ist es nur für so viele Radfahrer und Fußgänger ein Problem sich gegen die Arroganz und Ignoranz von Autofahrern zu wehren?

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