Weil es in den letzten Tagen mal wieder zu einigen Diskussionen gekommen ist: Diese kleinen Irrtümer sind Radlern meistens bekannt. Oft sind es die Autofahrer, die nicht Bescheid wissen und sich mächtig aufregen.
1. Auf Radwegen darf man halten.
Falsch! Radwege sind für Autos tabu. Auch auf Radfahrstreifen haben sie nichts zu suchen. Lediglich auf Schutzstreifen, die sich durch eine gestrichelte Linie auszeichnen, dürfen Autofahrer bei der Fahrt ausweichen oder halten. Hier sei aber mal auf § 12 (2) der StVO verwiesen: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
2. Die Fahrbahn muss frei bleiben.
Falsch. Wenn sich an der Fahrbahn ein Radfahrstreifen befindet, müssen KFZ-Führer ihr Gefährt links davon abstellen, also auf der Fahrbahn. Richtig, die Fahrbahn muss frei bleiben. Der Radfahrstreifen aber auch! Autofahrer müssen sich also auf die Suche nach einem geeigneten Parkplatz machen…
3. Radfahrer müssen auf dem Zebrastreifen schieben.
Falsch. Sie dürfen den Zebrastreifen sehr wohl befahren. Allerdings hebt es das Vorfahrtsrecht auf, das Fußgänger und schiebende Radfahrer haben. Übrigens: auf einem Pedal rollernd, zählt als schieben!
4. Radfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt.
Stimmt nicht! Radler dürfen auch auf der Straße fahren. Sie müssen nur dann auf den Radweg wechseln, wenn dieser durch das kreisrunde blaue Schild (mit weißem Fahrrad) ergänzt wird. Und selbst dann müssen sie es nicht, wenn der Radweg in unzumutbarem Zustand ist.
5. Radler dürfen auf der Straße nicht nebeneinander fahren.
Autofahrer aufgepasst: Sie dürfen – solange sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Wenn Autos mit genügend Sicherheitsabstand überholen können, dürfen Fahrradfahrer weiter nebeneinander fahren. In der Regel müssen sie aber hintereinander radeln, weil Straßen oder Fahrbahnen zu schmal sind. Bei Gruppen ab 15 Personen ist es allerdings grundsätzlich erlaubt.
6. Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radfahrer den linken nutzen.
Irrtum, auch für Radler gilt das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer riskieren ein Bußgeld von 15 Euro. Sie müssen als die Straße befahren.
7. Am besten so nah wie möglich am Gehweg fahren.
Falsch. Der ADFC empfiehlt für Radfahrer auf der Straße 50 bis 80 Zentimeter Sicherheitsabstand zur Bordsteinkante. Sonst ist die Gefahr zu groß, vom Auto abgedrängt zu werden oder am Bordstein hängen zu bleiben.
8. Die Einbahnstraßen-Regelung gilt nicht für Radfahrer.
Doch. Es sei denn, neben dem Einbahnstraßenschild ist ein weiteres Zeichen zu sehen, das Radfahren in beide Richtungen erlaubt. Und dieses Schild existiert deutlich öfter, als es Autofahrer wahrhaben wollen!
9. Musik hören ist auf dem Fahrrad verboten.
Falsch! Solange das Gehör durch die Musik nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind Kophörer erlaubt.
10. Hunde ausführen ist verboten.
Falsch. Man darf sein Hund sehr wohl mit dem Fahrrad ausführen.
Es wäre wunderbar, wenn sich Autofahrer das alles mal durchlesen müssten, sodass es keine Ausreden mehr geben kann. Denn neben einigen Ignoranten vermute ich, dass viele diese Regeln einfach gar nicht kennen. Ich weiß nicht, ob man denen überhaupt einen Vorwurf machen kann. Daher müsste es mal eine richtig große Aufklärungskampagne geben. Oder ein bisschen polemisch schreiben, damit man mehr Aufmerksamkeit bekommt. ;-) Und am besten gleich mal, diese Top 10 verbreiten!
13 Antworten auf „Top 10: Wissenslücken bei Autofahrern“
„Übrigens: auf einem Pedal rollernd, zählt als schieben!“
Versuch das mal einem Polizisten zu erklären! Wollte der mir nicht glauben und als ich dann Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt habe, hat der Polizist ausgesagt, ich sei gefahren und habe auf dem Sattel gesessen…
Oh mann… Wie aussichtslos…
Ich sag ja, diese Sachen müssen mal grundlegend in die Köpfe gebracht werden!
Zur Ergänzung einige der größten Irrtümer von Autofahrern:
1. Ich bin gegen Unfälle immun; ich kann einen Radfahrer mit Tempo 70 auf einer 3m schmalen Fahrbahn überholen, ohne dessen Leben zu gefährden; ich beherrsche die Maschine vollkommen.
2. Meine selbst ausgedachten, auf Ignoranz, ***zensiert*** und Selbstüberschätzung basierten Regeln gelten für alle, ganz besonders für Radfahrer.
3. Autofahren ist normal, natürlich und notwendig.
Wissenslücke Nr. 11: Zweirädrig auf dem Gehweg parken ist erlaubt, schließlich machen das ja alle anderen auch so, und außerdem „war das ja schon immer so“. (Diese Seuche ist zumindest in Bremen sowas von allgegenwärtig, dass es wohl leider zwecklos ist, dagegen anzugehen)
Ein Wort habe ich rausgenommen. Lasst uns versuchen, sachlich zu bleiben. Fällt auch mir nicht immer leicht…
Und noch kurz zur Abgrenzung oben: Die Top 10 sind klare gesetzliche Vorschriften. Deine Aufzählung ist das „gefühlte Recht“ von einzelnen Autofahrern.
Ergänzung zu Punkt fünf: sind Straßen zu schmal dass nicht mit genügend Sicherheitsabstand überholt werden kann (sowohl nach links als auch nach rechts) darf nebeneinander gefahren werden, solange der Gegenverkehr nicht behindert wird. Also in fast allen Einbahnstraßen bzw. wenn eine durchgezogene Linie die Fahrbahnmitte markiert.
„Man darf sein Hund sehr wohl mit dem Fahrrad ausführen.“
Solange der Hund angeleint ist, hoffe ich zumindest. Und selbst dann empfinde ich es äußerst häufig als Behinderung, da der Hund (manchmal sogar *mit* Leine) quer über den Weg streunert.
Einmal hab ich die Leine fast nicht gesehen, konnte in letzter Sekunde noch bremsen. Der Hundehalter hatte kein Verständnis dafür, dass ich ihn auf sein – in meinen Augen – Fehlverhalten hingewiesen hab. „Der Hund braucht ja seinen Auslauf.“ Ja. Aber NICHT auf dem FAHRRADWEG!
Da kann ich mich genauso drüber aufregen, wie über ignorante Autofahrer auf der Straße.
„Übrigens: auf einem Pedal rollernd, zählt als schieben!“
Quelle?!
Fußgänger sind aber auch solche Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87).
via
Die Nummer 2 ist falsch!
Der Radfahrstreifen muss freibleiben, aber die Fahrbahn auch!
Links von einem Radfahrstreifen (allgemein Sonderweg) darf nicht gehalten werden.
In der StVO steht sinngemäß: „wenn Z.295 (durchgezogene Linie) einen Sonderweg abgrenzt, darf links von ihr nicht gehalten werden“.
Quelle StVO:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_2.php
hier unter Abschnitt 9 Nr. 68 zu Z.295 Absatz 2a
Thorsten hat in der Tat recht. Links neben einem Radfahrstreifen darf nicht gehalten werden. Für Radfahrer ist das gut. So müssen sie nicht durch den „Tunnel“ zwischen Auto und Bordstein. Für Autofahrer könnte das natürlich im Zweifel einen enormen Aufwand bedeuten, wenn sie erstmal einen Parkplatz finden müssen. Als Lösung fällt mir da momentan nur ein, alle Sonderwege und -streifen für Radfahrer abzuschaffen. Rauf auf die Fahrbahn und rein in den Verkehr. Dann können die Autos wieder am Fahrbahnrand halten und die Radfahrer fahren sichtbar auf der Straße!
Man sollte zur Benutzungspflicht von Radwegen noch folgendes ergänzen:
mit mehrspurigen Lastenrädern oder Rädern mit Anhänger muss man auch als benutzungspflichtige Radwege in der Regel nicht benutzen.
Quelle: VWV zur StVO: http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VwV/V2.htm
Guter Hinweis. Danke!
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