Update: In der Theorie ist alles wie unten beschrieben geregelt. Die Praxis wird leider noch vom Bundesverkehrsminister und einigen Bundesländern blockiert…

Dieser Beitrag aus dem Januar 2017 muss heute überarbeitet werden. Denn mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung steigen laut Bußgeldkatalog auch die Bußgelder fürs Falschparken. Es wird sicher ein paar Tage dauern, bis sich das herumgesprochen hat. So wie es ja auch schon einige Jahre dauert, bis alle verstanden haben, dass man auf Radwege gar nicht halten oder parken darf, siehe unten. Neu ist nun, dass man auch auf Schutzstreifen gar nicht mehr halten darf. Macht man es trotzdem und behindert dadurch einen Radfahrer, sind 70 Euro fällig und es gibt einen Punkt in Flensburg. Eine Behinderung liegt übrigens in der Regel bereits dann vor, wenn ein Radfahrer ausweichen oder bremsen muss. Sagt sogar der ADAC.

Etwas unklar bleibt, warum es beim Halten auf Schutzstreifen Punkte geben kann, beim Parken aber nicht, obwohl das sogar etwas teurer ist. Umgekehrt kann es beim Parken auf Radwegen Punkte geben, beim Halten aber nicht.

Weiterhin gilt aber: die Arbeit des Be- und Entladens hebt die Straßenverkehrsordnung nicht auf. Man muss sich dann schon einen regulären Parkplatz suchen oder, falls das nicht durch Schilder verboten ist, am rechten Rand der Fahrbahn halten. Das gilt im Übrigen auch, wenn man „nur mal kurz was abgeben oder rausholen“ möchte. Die Situation auf dem Bild unten ist allerdings ziemlich eindeutig. Trotzdem gibt es Ausreden…