Weil ich in den letzten Tagen mal wieder mehrfach von Autofahrern angehupt wurde: Diese kleinen Irrtümer sind Radlern meistens bekannt. Oft sind es die Autofahrer, die nicht Bescheid wissen und sich künstlich aufregen. Vor allem bei Punkt 1 und 6 ist das immer wieder der Fall…
1. Fahrradfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt.
Stimmt nicht! Radler dürfen auch auf der Straße fahren. Sie müssen nur dann auf dem Radweg in die Pedale treten, wenn dieser durch das kreisrunde blaue Schild (mit weißem Fahrrad) ergänzt wird.
2. Musik hören ist auf dem Fahrrad verboten.
Falsch! Solange das Gehör durch die Musik nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind Kophörer erlaubt.
3. Radler dürfen auf der Straße nicht nebeneinander fahren.
Autofahrer aufgepasst: Sie dürfen – solange sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Wenn Autos mit genügend Sicherheitsabstand überholen lönnen, dürfen Fahrradfahrer weiter nebeneinander fahren. In der Regel müssen sie aber hintereinander radeln, weil Straßen oder Fahrbahnen zu schmal sind. Bei Gruppen ab 15 Personen ist es allerdings grundsätzlich erlaubt.
4. Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radfahrer den linken nutzen.
Irrtum, auch für Radler gilt das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer riskieren ein Bußgeld von 15 Euro. Sie müssen als die Straße befahren.
5. Am besten so nah wie möglich am Gehweg fahren.
Falsch. Der ADFC empfiehlt für Radfahrer auf der Straße 50 bis 80 Zentimeter Sicherheitsabstand zur Bordsteinkante. Sonst ist die Gefahr zu groß, vom Auto abgedrängt zu werden oder am Bordstein hängen zu bleiben.
6. Die Einbahnstraßen-Regelung gilt nicht für Radfahrer.
Doch. Es sei denn, neben dem Einbahnstraßenschild ist ein weiteres Zeichen zu sehen, das Radfahren in beide Richtungen erlaubt. Und dieses Schild existiert deutlich öfter, als es Autofahrer wahrhaben wollen!