Weil es in den letzten Tagen mal wieder zu einigen Diskussionen gekommen ist: Diese kleinen Irrtümer sind Radlern meistens bekannt. Oft sind es die Autofahrer, die nicht Bescheid wissen und sich mächtig aufregen.

 

Verboten! Quelle: osnabrueckerradwege.tumblr.com

Verboten!
Quelle: osnabrueckerradwege.tumblr.com

1. Auf Radwegen darf man halten.
Falsch! Radwege sind für Autos tabu. Auch auf Radfahrstreifen haben sie nichts zu suchen. Lediglich auf Schutzstreifen, die sich durch eine gestrichelte Linie auszeichnen, dürfen Autofahrer bei der Fahrt ausweichen oder halten. Hier sei aber mal auf § 12 (2) der StVO verwiesen: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

 

2. Die Fahrbahn muss frei bleiben.
Falsch. Wenn sich an der Fahrbahn ein Radfahrstreifen befindet, müssen KFZ-Führer ihr Gefährt links davon abstellen, also auf der Fahrbahn. Richtig, die Fahrbahn muss frei bleiben. Der Radfahrstreifen aber auch! Autofahrer müssen sich also auf die Suche nach einem geeigneten Parkplatz machen…

 

3. Radfahrer müssen auf dem Zebrastreifen schieben.
Falsch. Sie dürfen den Zebrastreifen sehr wohl befahren. Allerdings hebt es das Vorfahrtsrecht auf, das Fußgänger und schiebende Radfahrer haben. Übrigens: auf einem Pedal rollernd, zählt als schieben!

 

fahrradweg pflicht4. Radfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt.
Stimmt nicht! Radler dürfen auch auf der Straße fahren. Sie müssen nur dann auf den Radweg wechseln, wenn dieser durch das kreisrunde blaue Schild (mit weißem Fahrrad) ergänzt wird. Und selbst dann müssen sie es nicht, wenn der Radweg in unzumutbarem Zustand ist.

 

5. Radler dürfen auf der Straße nicht nebeneinander fahren.
Autofahrer aufgepasst: Sie dürfen – solange sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Wenn Autos mit genügend Sicherheitsabstand überholen können, dürfen Fahrradfahrer weiter nebeneinander fahren. In der Regel müssen sie aber hintereinander radeln, weil Straßen oder Fahrbahnen zu schmal sind. Bei Gruppen ab 15 Personen ist es allerdings grundsätzlich erlaubt.

 

6. Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radfahrer den linken nutzen.
Irrtum, auch für Radler gilt das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer riskieren ein Bußgeld von 15 Euro. Sie müssen als die Straße befahren.

 

7. Am besten so nah wie möglich am Gehweg fahren.
Falsch. Der ADFC empfiehlt für Radfahrer auf der Straße 50 bis 80 Zentimeter Sicherheitsabstand zur Bordsteinkante. Sonst ist die Gefahr zu groß, vom Auto abgedrängt zu werden oder am Bordstein hängen zu bleiben.

 

Fahrrad frei

8. Die Einbahnstraßen-Regelung gilt nicht für Radfahrer.
Doch. Es sei denn, neben dem Einbahnstraßenschild ist ein weiteres Zeichen zu sehen, das Radfahren in beide Richtungen erlaubt. Und dieses Schild existiert deutlich öfter, als es Autofahrer wahrhaben wollen!

 

9. Musik hören ist auf dem Fahrrad verboten.
Falsch! Solange das Gehör durch die Musik nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind Kophörer erlaubt.

 

10. Hunde ausführen ist verboten.
Falsch. Man darf sein Hund sehr wohl mit dem Fahrrad ausführen.

 

Es wäre wunderbar, wenn sich Autofahrer das alles mal durchlesen müssten, sodass es keine Ausreden mehr geben kann. Denn neben einigen Ignoranten vermute ich, dass viele diese Regeln einfach gar nicht kennen. Ich weiß nicht, ob man denen überhaupt einen Vorwurf machen kann. Daher müsste es mal eine richtig große Aufklärungskampagne geben. Oder ein bisschen polemisch schreiben, damit man mehr Aufmerksamkeit bekommt. ;-) Und am besten gleich mal, diese Top 10 verbreiten!